AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen/Beilagen

1. „Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag
über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen
Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss
abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt,
so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln,
sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw.
der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hi naus weitere
Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der
Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem
gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des
Verlages beruht.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend
in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

6. Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben
oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat,
dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an
bestimmten Plätzen der Druckschrift erscheinen soll und dies vom Verlag ausdrücklich bestätigt
worden ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der
ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere
Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als
Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige" deutlich kenntlich
gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines
Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form
nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren
Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen
oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt
auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren
Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines
Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht
angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der
Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte
Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.
Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch
die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem
Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie
Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.
Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die
Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auttraggeber ein Rücktrittsrecht.
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss
und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind
beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige
oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des
Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe
Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die
Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden
Anzeigenentgelts beschränkt.
Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen
nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die
Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt
alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten
Frist mitgeteilt werden.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche,
tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14
Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der
Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht
im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige
Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von drei Prozent über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Der
Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur
Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen
begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch
während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages
und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang
des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige
Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle
eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung
der Anzeige.

16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen und Zeichnungen sowie für vom
Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter
Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch
auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige
beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche
Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte
(bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des
vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur
Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie

bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 %

bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 %

bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 %

beträgt.

Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der
Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat,
dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

18. Bei Zifferanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der
Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf
Zifferanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf
Zifferanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt
sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet
zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor,
die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferdienstes zu Prüfzwecken
zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der
Verlag nicht verpflichtet.

19. Vorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht
zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

20. Erfüllungsort ist Karlsruhe. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht,
Karlsruhe. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers
im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Konradsblattes

a) Es werden nur Anzeigen und Beilagen veröffentlicht, die nach Form und Inhalt in den Rahmen
der konfessionellen Presse passen.

b) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen
sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.

c) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen
und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom
Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben
werden.

d) Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung
für die Richtigkeit der Wiedergabe.

e) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben
erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck
keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen, wenn der
Werbungtreibende nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist.

f) Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme,
Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dgl. – sowohl im
Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, deren sich der Verlag zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten
Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80 Prozent der normalerweise gedruckten Auflage erfüllt sind.
Geringere Leistungen sind, bezogen auf diese Auflage, nach dem Tausenderpreis zu bezahlen.