Bewährte Form
11.09.2023 |
An allen öffentlichen Schulen ist der Religionsunterricht ein ordentliches Lehrfach, aktuell in acht Glaubensrichtungen: römisch-katholisch, evangelisch, alt katholisch, islamisch-sunnitisch, syrisch-orthodox, jüdisch, alevitisch und orthodox. Der bekenntnisgebundene Religionsunterricht ist als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Religionsgemeinschaften ausgestaltet: Der Staat ist für den organisatorischen Rahmen zuständig, die Religionsgemeinschaft für den Inhalt. Dies ist Ausdruck der Trennung von Staat und Religion.
Die wachsende religiöse Pluralität und der wachsende Anteil von Schülerinnen und Schülern ohne Religionszugehörigkeit stellen uns vor Herausforderungen. Dies wird vom Kultusministerium gesehen und aufmerksam verfolgt. Die Weiterentwicklung des Religionsunterrichts unter den veränderten gesellschaftlichen Bedingungen ist die gemeinsame Aufgabe von Staat und Religionsgemeinschaften.
Gastkommentar von Theresa Schopper, Kultusministerin von Baden-Württemberg
Gesellschaften verändern sich und so hat sich in den vergangenen Jahren nicht nur in unseren Schulen die religiöse Vielfalt erhöht. In den Klassen treffen Schülerinnen und Schüler verschiedener Konfessionen aufeinander und lernen gemeinsam mit atheistischen oder konfessionslosen Schülerinnen und Schülern. Der konfessionelle Religionsunterricht will dieser Vielfalt gerecht werden und geht religionsdidaktisch angemessen damit um. Im Zentrum stehen dabei die Schülerinnen und Schüler. So vielfältig diese sind, es eint sie doch die Suche nach Antworten auf die großen Fragen: Wer bin ich? Wohin gehe ich? Was ist gut für mich? Und schließlich: Gibt es Gott? Was kommt nach dem Tod? Wie können wir Toleranz und Frieden in unserer Gesellschaft erhalten?
An allen öffentlichen Schulen ist der Religionsunterricht ein ordentliches Lehrfach, aktuell in acht Glaubensrichtungen: römisch-katholisch, evangelisch, alt katholisch, islamisch-sunnitisch, syrisch-orthodox, jüdisch, alevitisch und orthodox. Der bekenntnisgebundene Religionsunterricht ist als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Religionsgemeinschaften ausgestaltet: Der Staat ist für den organisatorischen Rahmen zuständig, die Religionsgemeinschaft für den Inhalt. Dies ist Ausdruck der Trennung von Staat und Religion.
Diese Form hat sich in vielerlei Hinsicht bewährt. Sie ermöglicht Schülerinnen und Schülern einen positiven Zugang zur eigenen Religion, auch auf der Basis kritischer Reflexion. Die acht Religionsgemeinschaften haben sich in gemeinsamen Erklärungen („Fellbacher Erklärung“) der Förderung des religiösen Zusammenhalts und der Bekämpfung von Antisemitismus verpflichtet. Den Religionslehrerinnen und -lehrern bin ich dankbar, sich so sehr für die jungen Menschen in ihren Klassen zu engagieren. Die Relevanz eines Schulfachs ergibt sich nicht einfach aus seiner Fachlichkeit. Um bedeutsam zu sein, bedarf es einer professionellen, den Schülerinnen und Schülern zugewandten Unterrichtsstruktur. Religiöse Bildung ist nicht reiner Selbstzweck, vielmehr gehört die Frage nach ihrer Relevanz für die Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen zum Profil des Faches. Der konfessionelle Religionsunterricht öffnet sich darüber hinaus anderen Konfessionen und Religionen ohne dabei sein eigenes Bekenntnis zu verlieren.
Die wachsende religiöse Pluralität und der wachsende Anteil von Schülerinnen und Schülern ohne Religionszugehörigkeit stellen uns vor Herausforderungen. Dies wird vom Kultusministerium gesehen und aufmerksam verfolgt. Die Weiterentwicklung des Religionsunterrichts unter den veränderten gesellschaftlichen Bedingungen ist die gemeinsame Aufgabe von Staat und Religionsgemeinschaften.